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Angeordnete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

Beförderungsverbot: Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden.

Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb der Sperrzone erzeugt worden sind.

Beförderungsverbot: Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.

Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:

  • Vögel,
  • Säugetiere bei geflügelhaltenden Betrieben,
  • Fleisch von Geflügel und Federwild,
  • Eier,
  • Gülle, einschließlich Mist und benutzte Einstreu, die von Geflügel und Federwild stam-men,
  • sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen,
  • Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln verbracht werden.

Ausgenommen hiervon sind

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in be-stimmter Weise, z. B. wärmebehandelt, wurden.
  • Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 14.01.2022 gewonnen oder erzeugt wurden.
  • Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.
  • Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.

Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind mit Ausnahme von Tauben in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Rückgang der Produktionsdaten o. Ä.). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Telefon 04488 56-5400).

Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.

Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.

Biosicherheit: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:

  • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Räume, Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten.
  • Unverzüglich vor dem Betreten und unverzüglich nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände mit Seife und warmem Wasser zu reinigen und anschließend zu trocknen und mit Handdesinfektionsmitteln zu desinfizieren.
  • Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
  • Das im Geflügelbereich genutzte Schuhwerk hat in den Stallungen zu verbleiben oder ist beim Betreten und Verlassen der Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.

Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.

Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:

Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH,
Zur Fleischmehlfabrik 1,
26169 Friesoythe

Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen. 

Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.